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Auch in Kirchen darf gestreikt werden

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat es am Abend des 13. Januars entschieden: Auch in kirchlichen Einrichtungen sollen gewerkschaftlich organisierte Streiks erlaubt sein. Damit wurden in zweiter Instanz die Klagen der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Evangelischen Landeskirche Hannover und verschiedener Diakonischer Werke abgewiesen.

Zum Hintergrund

Als deutscher Arbeitnehmer sollte man eigentlich mit seinem Arbeitgeber Tarifverhandlungen führen können und zur Not streiken dürfen. Pech für Angestellte der Kirchen, der Diakonie und der Caritas, insgesamt 1,3 Millionen Beschäftigte in Deutschland: Für sie gilt dieses Recht bislang nicht, meinen jedenfalls die Kirchen. Denn aus rechtlichen Regelungen, die aus der Weimarer Republik und dem Dritten Reich stammen, leiten die Kirchen (und oft auch der Gesetzgeber) Extraregelungen beim Thema Arbeitsrecht her, erklärt Ulli Schauen, der sich kritisch mit dem Verhalten der Kirchen befasst hat und betroffene Arbeitnehmer interviewt hat.

Das Konstrukt der "Dienstgemeinschaft"

1938 erfand man in Deutschland das Konstrukt von der "Dienstgemeinschaft". Streiks und Mitbestimmung waren tabu, weil alle im Betrieb vereint für die Volksgemeinschaft arbeiteten. Natürlich verschwanden solche Bestimmungen in der Nachkriegszeit, aber protestantische Kirchenrechtler in Westdeutschland sorgten dafür, dass die Idee nicht unterging. Das Konstrukt "Dienstgemeinschaft" halten sie bis heute hoch. Das Betriebsverfassungsgesetz gilt nicht für die Kirchenbetriebe. Nun ist es rechtsgeschichtlich häufig so, dass Bestimmungen aus der NS-Zeit weiter fortwirken, zum Beispiel auch im Steuerrecht. Seltsam findet es Ulli Schauen schon, dass die Kirchen nach dem Krieg explizit nicht auf Gesetze der Weimarer Republik zurückgriffen. 1920 nämlich fielen auch die Kirchen unter das Betriebsratsgesetz. Daran wollte man offenbar nicht anknüpfen.


Kein Tarifvertrag, kein Streikrecht, das wollen viele unzufriedene Beschäftigte ändern.

Am 13. Januar 2011 nimmt sich das Landesarbeitsgericht Hamm nun eines aktuellen Falles an. Im August 2008 hatte die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di den Verband der Diakonischen Dienstgeber zu Tarifverhandlungen aufgefordert, weil es auch bei dem Arbeitgeber Kirche längst Dumpinglöhne und fehlende Mitbestimmung gibt. Die Diakonie lehnte Verhandlungen ab, im Frühjahr und Herbst 2009 streikten die Beschäftigten dann, nach einem Aufruf von ver.di.

Klage gegen Arbeitskampfmaßnahmen

Die Evangelische Kirche von Westfalen hat zusammen mit anderen kirchlichen Institutionen gegen diese Arbeitskampfmaßnahmen Klage eingereicht – und in erster Instanz auch gewonnen. Denn das Bielefelder Arbeitsgericht hatte den Grundgesetzartikel, der den Kirchen eine gewisse Unabhängigkeit bei der Regelung ihrer inneren Angelegenheiten gewährt, höher bewertet als das grundgesetzliche Recht der Arbeitnehmer, sich für eine Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen zusammen zu schließen und zu streiken.

Statt der Tarifverhandlungen entscheiden bei den Kirchen paritätisch besetzte Kommissionen , die einvernehmlich Entscheidungen treffen. Nur: Die Arbeitnehmerseite wird hier nur schon einmal mit Entscheidungsträgern besetzt – in weltlichen Unternehmen kaum denkbar. Funktioniert hat das Modell in den vergangenen Jahrzehnten unter anderem, weil die von der Gewerkschaft ÖTV erstrittenen Tarifverträge aus dem öffentlichen Dienst weitestgehend übernommen wurden, und nicht, weil das Instrument generell friedlicher ist, meint Ulli Schauen. Doch die ökonomischen Zwänge wachsen, kirchliche Pflegedienste können und wollen sich oft nur noch mit Dumpinglöhnen auf dem Markt durchsetzen, das mache gewerkschaftliche Hilfe nötig, meint ver.di.

Bedeutung des erwarteten Urteils

Das anstehende Urteil könnte wegweisend sein: Behalten die Kirchen ihren Sonderstatus? Immer mehr Juristen zweifeln die fragwürdige gesetzliche Extrawurst nämlich an. Je nach Urteil könnten sowohl Kirchen als auch Arbeitnehmer und Gewerkschaften immer weiter klagen: Über das Bundesarbeitsgericht, dann über das Bundesverfassungsgericht, vielleicht gar bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte könnte der Weg führen. Zumindest theoretisch denkbar wäre auch, dass andere Pflegeunternehmen die Konkurrenz durch kirchliche Dumpinglöhne nicht länger hinnehmen und wettbewerbswidriges Verhalten vor dem Europäischen Gerichtshof geltend machen.

Quelle: http://wissen.dradio.de/arbeitsrecht-auch-in-kirchen-darf-gestreikt-werden.33.de.html?dram:article_id=7802

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