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Bundesregierung will weiter das heikle Thema des "gezielten Tötens" umschiffen

Auch nach der Antwort des Verteidigungsministeriums auf die Anfrage eines SPD-Abgeordneten bleibt vieles im Vagen und fehlt die Begründung für die beanspruchte Legitimität

Unmissverständlich hatte Bundesaußenminister Westerwelle Anfang August nach Bekanntwerden der Zusammenarbeit der Bundeswehr mit der US-Task Force 373 [local]  erklärt, dass gezielte Tötungen, also die nicht im Gefecht stattfindende Tötung von verdächtigen Extremisten, ganz legal seien. Auch die Bundeswehr erklärte, gezielte Tötungen seien völkerrechtlich legal und für die Isaf-Truppen in Afghanistan und im "Regelwerk der Nato" vorgesehen. Allerdings wurde erklärte, dass man nur an der Erstellung von Listen verdächtiger Extremisten mitarbeite, aber die Bundeswehr, mitsamt Spezialeinheiten, einer Selbstbeschränkung folge und Verdächtige nur ergreife, d. h. die Tötung oder das Ausschalten den US-Truppen oder denen anderer Staaten überlassen ([local] Bundesregierung bleibt ungenau bei gezielten Tötungen ).

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Dann ging aber der Isaf-Sprecher und deutsche Brigadegeneral Josef Dieter Blotz doch einen Schritt weiter und erklärte, es gehöre auch zu den Aufgaben des Kommandos Spezialkräfte KSK, Taliban gezielt zu jagen und "auszuschalten" ([local] Sonderkommando KSK ist mit gezielten Tötungen in Afghanistan beschäftigt).

[extern]  Rolf Mützenich, der außenpolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion hatte nach der Veröffentlichung der Geheimdokumente des US-Militärs durch Wikileaks am 30. Juli eine parlamentarische Anfrage an die Bundesregierung gestellt und nach den gezielten Tötungen durch die US-Spezialeinheit 373 gefragt. Am 16. August kam ihm eine offizielle Beantwortung seitens des Parlamentarischen Staatssekretärs im Bundesverteidigungsministerium, Thomas Kossendy, zu.

Ganz deutlich wird die Situation auch in diesem Schreiben nicht, das Telepolis vorliegt, schließlich ist die Frage der gezielten Tötungen in Konflikten nicht nur in Deutschland strittig und insgesamt eine rechtliche Grauzone. Kossendy widerspricht aber Brigageneral und erklärt, dass bei der Mitwirkung deutscher Soldaten "ausschließlich die Handlungsempfehlung 'Festnahme' gegeben" werde. Sind deutsche Soldaten an "Zugriffsoperationen" beteiligt, führen diese aus oder haben Verantwortung für diese, dann geschehe dies "ausschließlich mit dem Ziel, die Person festzusetzen". Das ist eindeutig formuliert und bedeutet, auch die KSK schaltet keine mutmaßlichen Extremisten durch gezielte Tötungen aus.

Behauptet wird, dass "in einem nicht-internationalen bewaffneten Konflikt die Regierungstruppen und die sie unterstützenden Truppen feindliche Kämpfer gegebenenfalls auch außerhalb der Teilnahme an konkreten Feindseligkeiten auf der Grundlage des humanitären Völkerrechts gezielt bekämpfen, was auch den Einsatz tödlich wirkender Gewalt einschließen kann." Das Völkerrecht setze aber - nicht näher benannte - Grenzen, heißt es weiter, ob "bestimmte Handlungen dem Völkerrecht entsprechen", könne "nur im Einzelfall bei Kenntnis aller relevanten Fakten von den dazu berufenen Stellen" entschieden werden. Da scheint gut zu sein, dass die in verdeckten Operationen durchgeführten gezielten Tötungen sich einer näheren Einsicht bislang entzogen haben, wobei schon der Umstand, dass Militärs und Geheimdienste entscheiden, wer auf die Tötungsliste kommt, ohne jede juristische Kontrolle stattfindet, so dass es sich um "extralegale Tötungen" handelt.

Die Frage stellt sich auch, ob der von den USA geführte "globale Krieg gegen den Terror" noch als "nicht-internationaler Konflikt" bezeichnet werden kann, schließlich agieren die US-Geheimdienste und Spezialeinheiten auch über Landesgrenzen hinweg und führen unter Billigung der übrigen Isaf-Staaten, gezielte Tötungen mittels Drohnen u.a. in Pakistan aus.

Über die Liste, an deren Zusammenstellung im "Isaf-Targeting-Prozess" zur "Identifizierung und Auswahl potentieller militärischer Ziele" die Bundeswehr nach Auskunft des Staatssekretärs teilnimmt, erfährt man genau das nicht, was erforderlich wäre, um beurteilen zu können, ob sie rechtmäßig erstellt wird. Es heißt lediglich, dass "auf der Grundlage eines festgelegten Kriterienkatalogs Zielpersonen Handlungsempfehlungen zugeordnet werden. Bei Personen, die sich unmittelbar oder dauerhaft an den Feindseligkeiten beteiligen, besteht die Möglichkeit, die Anwendung gezielt tödlich wirkender militärischer Gewalt zu empfehlen".

Zwar erläutert Kossendy ausführlich den Genehmigungsvorgang für die "Einsteuerung deutscher Zielvorgaben" in die "unterschiedichen Wirkungslisten" und die "Empfehlungen", der offenbar über "Target Folders (eine Art Dossier über die Zielperson)" auch durch das Einsatzführungskommando der Bundeswehr und "ministerielle Genehmigung" erfolgt, unklar bleibt aber etwa auch, ob von deutscher Seite eine gezielte Tötung "empfohlen" wird, der dann Kräfte anderer Isaf-Staaten nachgehen, um sich nicht direkt die Hände schmutzig zu machen. Ja, und was ist mit der KSK?

Wenn so viel Geheimniskrämerei schon mit einer Bundeswehr betrieben werden kann, die noch die Wehrpflicht kennt, dann würde dies mit einer Berufsarmee, auf die Verteidigungsminister Guttenberg, wenn auch ein wenig verschleiert, aus ist, vermutlich noch schlimmer.

Ungewisse Rechtsgrundlagen für gezielte Tötungen

Es ist auch nicht so, als gäbe es über die Legitimität der Drohnenangriffe in Pakistan, die ebenfalls als gezielte Tötungen zu verstehen sind, keine Diskussion. So hatte sich im April ein Kongressausschuss damit beschäftigt ([local] Sind gezielte Tötungen mit Drohnen Selbstverteidigung oder Mord? ). Strittig war hier allerdings primär, ob die Drohnenangriffe nicht auf Afghanistan bzw. die erklärten Kriegsgebiete beschränkt werden müssten. Schon in einem anderen Ausschuss hatte Rechtsprofessor Kenneth Anderson von der American University angemahnt, für die Drohnenangriffe eine rechtliche Grundlage zu schaffen, auch wenn er sie im Prinzip im Rahmen einer weit ausgedehnten Selbstverteidigung gerechtfertigt erachtet 

Im Juni hat Philip Alston, der UN-Sonderbeauftragte für extralegale Exekutionen, einen Bericht für den UN-Menschenrechtsrat vorgelegt, indem er auch auf fehlende rechtliche Grundlagen der damals noch vor allem im Blickpunkt stehenden gezielten Tötungen durch Drohnen hinwies. Er fordert, was auch die Bundesregierung und vor allem Verteidigungsminister von Guttenberg schnell tun sollten, dass die Staaten, die gezielte Tötungen vornehmen oder durchführen wollen, die von ihnen in Anspruch genommen rechtlichen Grundlagen öffentlich machen und begründen, warum dies in Übereinstimmung mit internationalem Recht sein soll. Es müsste auch sicher gestellt sein, dass die Tötungen begründet, gelistet und öffentlich geprüft werden können (das legte auch bereits ein US-Militärstratege 2006 in einem [extern]  Bericht). Alston wendet sich nicht prinzipiell gegen gezielte Tötungen, die in bewaffneten Konflikten dann zugelassen seien, "wenn sie sich gegen Kämpfer oder Zivilisten richten, die direkt Kampf ähnliche Handlungen begehen" ( [local] Gezielte Tötungen mit Kampfdrohnen verletzen zunehmend internationales Recht).

Das Genfer Abkommen I ist eigentlich recht deutlich formuliert.


Im Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter aufweist und der auf dem Gebiet einer der Hohen Vertragsparteien entsteht, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien gehalten, wenigstens die folgenden Bestimmungen anzuwenden:

1. Personen, die nicht direkt an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschließlich der Mitglieder der bewaffneten Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die infolge Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder irgendeiner anderen Ursache außer Kampf gesetzt wurden, sollen unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt werden …,

Zu diesem Zwecke sind und bleiben in Bezug auf die oben erwähnten Personen jederzeit und jedenorts verboten:
a. Angriffe auf Leib und Leben, namentlich Mord jeglicher Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und Folterung; (…)
d. Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines ordnungsmäßig bestellten Gerichtes, das die von den zivilisierten Völkern als unerlässlich anerkannten Rechtsgarantien bietet.
Artikel 3

Nach dem Haager Abkommen von 1907 ist im Artikel 22 im Krieg "die meuchlerische Tötung oder Verwundung von Angehörigen des feindlichen Volkes oder Heeres" untersagt. Hier käme es darauf an, wie man meuchlerisch definiert. Ist der Einsatz einer Drohne in Afghanistan oder Pakistan, die von Piloten in den USA gesteuert wird und die damit des Nachts ein Haus mit Raketen zerstören oder direkt eine Person töten, meuchlerisch?

Als Präsident Clinton 1998 Ziele im Sudan und in Afghanistan bombardieren ließ, galt dies vermutlich wegen der eingesetzten Waffe, nämlich von Tomahawk-Raketen, nicht als Versuch einer gezielten Tötung, obgleich der Anschlag aus der Ferne nicht im Rahmen eines erklärten Krieges stattfand. Daher haben diese Anschläge womöglich den von Clinton nicht aufgehobenen Präsidentenerlass von Gerald Ford aus dem Jahr 1975 verletzt, der es jedem, der für die amerikanische Regierung arbeitet, verbot, sich an Mordanschlägen zu beteiligen. Gleich nach dem 11.9. begann die US-Regierung aber mit gezielten Tötungen ([local] Mord im Auftrag des US-Präsidenten). Das machte man heimlich, nach außen suchte man sich nämlich noch gegen die von Israel durchgeführten gezielten Tötungen oder Mordanschlägen abzugrenzen ([local] Lizenz zum Töten auf dem globalen Schlachtfeld).

 

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Artikel-URL: http://www.heise.de/tp/r4/artikel/33/33150/1.html

Florian Rötzer 18.08.2010

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Sonderkommando KSK ist mit gezielten Tötungen in Afghanistan beschäftigt

Gerade wurde noch von Regierung und Bundeswehr von der "Selbstbeschränkung" gesprochen, so macht Isaf-Sprecher Blotz nun klar, dass auch deutsche Soldaten gezielt vermeintliche Extremisten "ausschalten"

Bundesaußenminister Westerwelle hatte schon Anfang des Monats betont, ohne dafür Begründungen anzubieten, dass gezielte Tötungen nach dem Völkerrecht in Afghanistan "eindeutig" legal seien. Zuvor hatte das Verteidigungsministerium nach der Veröffentlichung von zahlreichen Geheimdokumenten des US-Militärs aus Afghanistan nämliches versichert, aber betont, dass man der US-Task Force 373, die aufgrund von Listen Terrorverdächtige gezielt ausschalten (und lieber nicht gefangen nehmen), dass die Bundeswehr nur Informationen liefere und sich auf Gefangennahme beschränke. Der Vizesprecher des Verteidigungsministeriums, Christian Dienst, erklärte auf der Bundespressekonferenz am 28. Juli:

"Hinsichtlich der letztendlichen Fragestellung der gezielten Tötung ist es in der Tat so, dass diese Möglichkeit im Regelwerk der NATO bzw. des ISAF-Einsatzes vorgesehen ist und dass sich Deutschland in diesem speziellen Fall eine Selbstbeschränkung auferlegt. Diese Selbstbeschränkung beinhaltet, dass Personen auf diesen Ziellisten nur mit der Empfehlung der Gefangennahme der amerikanische Terminus lautet "capture" - nominiert werden und dass auch die eigenen Spezialkräfte - die Taskforce 47 - nur in diesem Sinne antreten und wirken."

Auf der Bundespressekonferent am 2. Juli antwortete Dienst auf eine Frage, ob denn die Anweisung des Isaf-Oberkommandierenden General Petraeus auch für deutsche Soldaten gelten würde. Dieser hatte in der Anweisung ziemlich unmissverständlich geschrieben, dass gezielte Tötungen zum Geschäft der Nato-Truppen gehören:

"Pursue the enemy relentlessly together with our Afghan partners, get our teeth into the insurgents and don't let go. When the extremists fight, make them pay. Seek out and eliminate those who threaten the population. Don't let them intimidate the innocent. Target the whole network, not just individuals."

Dienst erklärte, die Anweisung sei auch für die Bundeswehr gültig, die Sprache müsse man auf den anderen "kulturellen Hintergrund" zurückführen, zudem habe Petraeus aufgefordert, Zivilisten zu schonen. Die "Selbstbeschränkung", so ergänzte Vizeregierungssprecher Steegmans, gelte weiterhin.

Harald Neuber fragte für Telepolis beim Außen- und Bundesministerium nach, auf welcher Grundlage gezielte Tötungen als völkerrechtlich legal betrachtet würden, aber in den Ministerien wollte man sich dazu nicht näher äußern. Es sei alles gesagt worden (Bundesregierung bleibt ungenau bei gezielten Tötungen).

Möglicherweise verfolgt man ein Vorgehen in Scheibchen, so dass man Schritt für Schritt mehr zugibt, um sich so besser durchmogeln zu können. Dazu würde passen, dass der Isaf-Sprecher, der Brigadegeneral Josef Dieter Blotz, nun dem Tagesspiegel sagte, es gehöre auch zu den Aufgaben des Kommandos Spezialkräfte KSK, Taliban gezielt zu jagen und "auszuschalten". Gut, vorher war nur von der Bundeswehr und der Taskforce 47 die Rede. Dass nun deutsche Soldaten, nämlich die der KSK, doch auch gezielte Tötungen durchführen, hat man zwar schon seit Jahren vermutet, immerhin wurde es jetzt noch einmal offiziell ausgesprochen, was andererseits aber die Behauptung, die Bundeswehr würde der Selbstbeschränkung gehorchen, widerlegt (und sicherlich nicht im Sinne aller Abgeordneten ist, die den Bundeswehreinsatz in Afghanistan gebilligt haben).

Aber Blotz sieht das mit der KSK, den Spezialkräften und der Bundeswehr differenziert, was nicht ganz einfach zu verstehen ist:

"Gezielte Tötungen durch Spezialkräfte der Bundeswehr hat das Verteidigungsministerium definitiv ausgeschlossen. Das Kommando Spezialkräfte (KSK) der Bundeswehr ist jedoch auch dafür eingesetzt worden, Netzwerke von Extremisten auszuschalten."

Also gezielte Tötungen nicht, die Ausschaltung, nur ein anderes Wort dafür, von "Netzwerken" schon? Die Zahl der Spezialkräfte sei in den letzten eineinhalb Jahren stark angestiegen, sagte er, und fügte dann doch auch hinzu, dass man auch gezielte Tötungen "nüchterner" sehen müsse:

"Es ist völlig klar und verständlich, dass Extremisten, deren Hauptbeschäftigung darin besteht, unsere Soldaten zu erschießen und in die Luft zu sprengen, verfolgt und bekämpft werden müssen. Wenn man über Informationen verfügt, wo solche Extremisten zu finden sind, muss versucht werden, diese auszuschalten, noch bevor sie unsere Soldaten angreifen können. Genau darum geht es."

Und genau dies ist die Grauzone der Prävention, in der Spezialkräfte dann auch wie Todesschwadronen wirken können, die Verdächtige oder mutmaßliche Extremisten "extralegal", wie man so schön sagt, auch wenn sie nicht direkt angegriffen werden oder einen solchen Angriff befürchten müssen, schon auch mal hinterrücks ausschalten, eliminieren, töten, ermorden ... Man muss die Handschuhe ausziehen und sich die Hände schmutzig machen, hatte der ehemalige US-Vizepräsident Cheney schon am 16.9. ausgerufen - und alle haben mehr oder weniger heimlich mitgemacht. "Es ist ein gemeines, ekelhaftes, gefährliches und dreckiges Geschäft da draußen", so Cheney, "und wir müssen auf diesem Schauplatz agieren." Es ist nur die Frage, ob man so Demokratie, Menschenrechte, Rechtstaatlichkeit und ähnliches glaubhaft in einer Gesellschaft durchsetzen kann. Spezialkräfte, so Blotz, seien "kein Problem, sondern Teil der Lösung". Das darf bezweifelt werden.

Florian Rötzer17.08.2010
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<br /> In der Bundesregierung wird darauf verwiesen, dass es in Afghanistan drei unterschiedliche Kategorien von Spezialkräften gebe: solche unter dem Isaf-Mandat, solche unter dem Mandat „Enduring<br /> Freedom“ und solche unter rein nationalem Kommando der Vereinigten Staaten. Dazu zähle die Task Force 373, die direkt dem Regionalkommando Centcom in Tampa/Florida unterstellt sei, also unabhängig<br /> vom deutschen Regionalkommando in Nordafghanistan operiere. Zudem gebe es sechs unterschiedliche „Target-Listen“, eine von ihnen sei eine Nato-Liste, bei deren Erstellung auch die Bundeswehr<br /> mitwirke.<br /> <br /> <br />
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